Aufgrund des vorstehend Gesagten erweist sich auch die Argumentation der Abteilung für Baubewilligungen BVU, wonach der Gemeinderat Y. aufgrund der Vorgaben des Richtplans gestützt auf § 29 BauG zum Erlass einer Planungszone verpflichtet gewesen wäre, als nicht stichhaltig. Immerhin liesse sich allenfalls fragen, ob eine Planungszone allenfalls aufgrund des Umstands angezeigt gewesen wäre, dass die Gemeindeversammlung Y. am 21. November 2012 eine neue Bau- und Nutzungsordnung beschlossen hat und diese künftig für den hier interessierenden Bereich der Parzelle 533 nur noch Verkaufsläden bis zu einer Nettoladenfläche von maximal 500 m2 zulässt (vgl. § 12 Abs. 4 nBNO).