Industriebetriebe, die nicht übermässig stören, und eine Unterscheidung, ob es sich um Verkaufsgeschäfte oder um andere Gewerbebetriebe handelt, existiert nicht. 4.5 Aufgrund des vorstehend Gesagten erweist sich auch die Argumentation der Abteilung für Baubewilligungen BVU, wonach der Gemeinderat Y. aufgrund der Vorgaben des Richtplans gestützt auf § 29 BauG zum Erlass einer Planungszone verpflichtet gewesen wäre, als nicht stichhaltig.