4.4 Zu verneinen ist aber auch eine Geltung des Richtplans 2011 im Sinne einer Weisung für die Ausübung des behördlichen Ermessens bzw. der behördlichen Handlungsspielräume bei der Rechtsanwendung. Die für das Baugrundstück massgebende Zonenvorschrift (§ 56 Abs. 1 BNO) sieht bezüglich der vom Richtplan vorgesehenen Standortkriterien denn auch gar keine Ermessensspielräume vor; erlaubt sind nach dieser Bestimmung nämlich alle Gewerbebauten und 2013 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 467