IV.B.6. der Baubewilligung vom 11. Dezember 2012). Angesichts dessen ist aber tatsächlich davon auszugehen, dass die vom Richtplan 2011 definierten Schwellenwerte unterschritten, in jedem Falle aber nicht überschritten werden, und eine aus § 13 Abs. 2 BauG in Verbindung mit den Richtplanvorgaben abgeleitete Planungspflicht ist zu verneinen. 4.4 Zu verneinen ist aber auch eine Geltung des Richtplans 2011 im Sinne einer Weisung für die Ausübung des behördlichen Ermessens bzw. der behördlichen Handlungsspielräume bei der Rechtsanwendung.