Dies macht auch Sinn, da letztlich die für die Positivplanungspflicht gemäss § 13 Abs. 2 BauG erforderlichen "wesentlichen Auswirkungen auf die räumliche Ordnung und die Umwelt" von Verkaufsgeschäften in erster Linie verkehrlicher Natur sind. Im vorliegenden Fall hat die A. SA das zu erwartende Verkehrsaufkommen mit rund 1'000 Personenwagenfahrten pro Werktag (d.h. je 500 Zu- und Wegfahrten) beziffert (vgl. hiezu Bericht "Technische Verkehrsdaten" des Ingenieurbüros Z.), während der Richtplan 2011 als Schwellenwert für die Bejahung einer Planungspflicht eine Überschreitung von 1'500 Personenwagenfahrten (d.h. je 750 Zu- und Wegfahrten) festlegt.