terien als massgebend erklärt wie für Standorte mit hohem Verkehrsaufkommen (vgl. Beschluss Ziff. 3.3 zu Kapitel S 3.1 des Richtplans 2011). Dies macht auch Sinn, da letztlich die für die Positivplanungspflicht gemäss § 13 Abs. 2 BauG erforderlichen "wesentlichen Auswirkungen auf die räumliche Ordnung und die Umwelt" von Verkaufsgeschäften in erster Linie verkehrlicher Natur sind.