Zwar ist dem Stadtrat X. und dem BVU darin beizupflichten, dass dieser Schluss allein aus dem Umstand, dass aufgrund des gewählten Verkaufskonzepts eines Drive-In keine Nettoladenfläche vorhanden ist, noch nicht gezogen werden kann. Allerdings vermag die von ihnen propagierte Berechnungsart einer "theoretischen Verkaufsfläche" allein anhand der Nebenflächen (Lager, Büros und Personalräume) bzw. anhand der von der Baugesuchsstellerin genannten Umsatzangaben auch nicht zu überzeugen, zumal sich – wie sowohl der Gemeinderat S. als auch die A. SA zu Recht geltend machen – Drive-In-Shops hinsichtlich angesprochenem Kundensegment (keine Laufkund-