gemäss der genannten (selbstverständlich grundeigentümerverbindlichen) Gesetzesbestimmung bedürfen nämlich Vorhaben mit wesentlichen Auswirkungen auf die räumliche Ordnung und die Umwelt einer besonderen Grundlage in einem Nutzungsplan. Letztlich kann dies aber offengelassen werden, nachdem das Vorhaben der A. SA entgegen der Auffassung des Stadtrats X. bzw. des BVU die vom Richtplan für eine Positivplanung vorgegebenen Schwellenwerte nicht erreicht. Zwar ist dem Stadtrat X. und dem BVU darin beizupflichten, dass dieser Schluss allein aus dem Umstand, dass aufgrund des gewählten Verkaufskonzepts eines Drive-In keine Nettoladenfläche vorhanden ist, noch nicht gezogen werden kann.