Die erwähnten richtplanlichen Vorgaben können daher von vornherein für diese grundsätzlich auf das Baugesuch der A. SA anzuwendenden Nutzungsvorschriften keine Lenkungsfunktion ausgeübt haben und dürfen daher der Baugesuchstellerin A. SA nicht direkt entgegengehalten werden. Immerhin fragt sich, ob die Richtplanvorgaben nicht eine Konkretisierung der in § 13 Abs. 2 BauG statuierten Pflicht zur "Positivplanung" von grossen Bauvorhaben darstellen und insofern vorliegend – wenn auch nur mittelbar – gleichwohl verbindliche Voraussetzung für die Bejahung der Zonenkonformität bilden;