(BNO) der Gemeinde Y. (von der Gemeindeversammlung beschlossen am 8. Dezember 1993 und vom Grossen Rat genehmigt am 12. September 1995) mit dem dazugehörigen Bauzonenplan (von der Gemeindeversammlung beschlossen am 26. Juni 1984, vom Grossen Rat genehmigt am 17. März 1987) datiert. Die erwähnten richtplanlichen Vorgaben können daher von vornherein für diese grundsätzlich auf das Baugesuch der A. SA anzuwendenden Nutzungsvorschriften keine Lenkungsfunktion ausgeübt haben und dürfen daher der Baugesuchstellerin A. SA nicht direkt entgegengehalten werden.