3 des Beschlusses zu Kapitel S 3.1 "Standorte für Nutzungen mit hohem Verkehrsaufkommen und für mittelgrosse Verkaufsnutzungen" des kantonalen Richtplans vom 20. September 2011 (Richtplan 2011): Danach gelten Standorte mit einer Nettoladenfläche zwischen 500 m2 und 3'000 m2 als mittelgrosse Verkaufsnutzungen (Ziff. 3.1); solche neue Standorte oder entsprechende Erweiterungen von bestehenden Verkaufsnutzungen ausserhalb von Kern- und Zentrumsgebieten der urbanen Entwicklungsräume oder der ländlichen Zentren bedürfen einer ausdrücklichen Bezeichnung (Nutzung, Grösse usw.) in der Nutzungsplanung (Ziff.