Immerhin entfaltet der Richtplan im Baubewilligungsverfahren seine Bindungskraft dort, wo das anwendbare Recht Ermessen einräumt, Interessenabwägungen vorsieht oder mithilfe unbestimmter Gesetzesbegriffe Handlungsspielräume gewährt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1A.154/2002 vom 22. Januar 2003 und 1C_98/2012 vom 7. August 2012). 4.3 Sowohl der Stadtrat X. als auch das Department Bau, Verkehr und Umwelt stützen sich bei ihrer Argumentation auf Ziff. 3 des Beschlusses zu Kapitel S 3.1 "Standorte für Nutzungen mit hohem Verkehrsaufkommen und für mittelgrosse Verkaufsnutzungen" des kantonalen Richtplans vom 20. September 2011 (Richtplan 2011):