gleich und hätte im Ergebnis eine Änderung des geltenden Nutzungsplans zur Folge. Ebenso wenig lässt sich daher einem Bauvorhaben allein gestützt auf einen kommunalen oder kantonalen Richtplan ein überwiegendes Interesse entgegenhalten. Immerhin entfaltet der Richtplan im Baubewilligungsverfahren seine Bindungskraft dort, wo das anwendbare Recht Ermessen einräumt, Interessenabwägungen vorsieht oder mithilfe unbestimmter Gesetzesbegriffe Handlungsspielräume gewährt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1A.154/2002 vom 22. Januar 2003 und 1C_98/2012 vom 7. August 2012).