Der Richtplan zeigt auf, in welcher Weise die für raumrelevante Entscheide zuständigen Behörden von den von Gesetzes wegen bestehenden Handlungsspielräumen Gebrauch machen sollen. Umgekehrt bedeutet die Behördenverbindlichkeit aber auch, dass der Richtplan für Grundeigentümer keine verbindlichen Festlegungen treffen kann. Ein nutzungsplankonformes Bauvorhaben kann somit nicht mit der Begründung verweigert werden, es widerspreche einem behördenverbindlichen Richtplan. Dies käme einer unzulässigen Vorwirkung des Richtplans 464 Verwaltungsbehörden 2013