zu diesem Zwecke soll der Richtplan insbesondere Siedlungs-, Landwirtschafts-, Erholungs- und Schutzgebiete in den Grundzügen festlegen (Abs. 2 lit. a) und die wichtigsten Anlagen des Verkehrs sowie der Ver- und Entsorgung bezeichnen (Abs. 2 lit. b). Nach Art. 9 Abs. 1 RPG ist der kantonale Richtplan für die Behörden verbindlich, d.h. kommunale und kantonale Stellen – und nach der bundesrätlichen Genehmigung auch die Bundesstellen – haben sich an die im Richtplan gemachten Vorgaben zu halten. Der Richtplan zeigt auf, in welcher Weise die für raumrelevante Entscheide zuständigen Behörden von den von Gesetzes wegen bestehenden Handlungsspielräumen Gebrauch machen sollen.