obwohl es selber die Zustimmung zum Bauvorhaben erteilt hat, beantragt es nunmehr die Gutheissung der Beschwerde. 4.2 Gemäss § 8 BauG dient der Richtplan dazu, bei der räumlichen Entwicklung die übergeordneten kantonalen und regionalen Interessen zu wahren (Abs. 1 lit. a) und die Erfüllung raumwirksamer Aufgaben durch die Gemeinwesen aufeinander abzustimmen (Abs. 1 lit. b); zu diesem Zwecke soll der Richtplan insbesondere Siedlungs-, Landwirtschafts-, Erholungs- und Schutzgebiete in den Grundzügen festlegen (Abs. 2 lit. a) und die wichtigsten Anlagen des Verkehrs sowie der Ver- und Entsorgung bezeichnen (Abs. 2 lit. b).