Für derartige Verkaufsnutzungen ausserhalb von Kern- und Zentrumszonen verlange der Richtplan eine ausdrückliche Bezeichnung in der Nutzungsplanung; weder der aktuell geltende noch der Entwurf des neuen Nutzungsplanes der Gemeinde Y. sähen dies für das fragliche Gebiet jedoch vor. In ähnlicher Weise argumentiert auch das BVU; obwohl es selber die Zustimmung zum Bauvorhaben erteilt hat, beantragt es nunmehr die Gutheissung der Beschwerde.