meinderat Y. in der angefochtenen Baubewilligung die Vorgaben des behördenverbindlichen Richtplans zu Standorten mit hohem Verkehrsaufkommen nicht berücksichtigt habe; diese Vorgaben würden die Autonomie der Gemeinde bei der Anwendung der kommunalen Zonenvorschriften beschränken. Von den Auswirkungen her sei das Vorhaben mit einer herkömmlichen Verkaufsnutzung vergleichbar, die eine Nettoladenfläche von deutlich mehr als die im Richtplan genannten Werte aufweise. Für derartige Verkaufsnutzungen ausserhalb von Kern- und Zentrumszonen verlange der Richtplan eine ausdrückliche Bezeichnung in der Nutzungsplanung;