94 Zonenkonformität Die Baubewilligung für ein nutzungsplankonformes Bauvorhaben darf nicht mit der Begründung verweigert werden, das Vorhaben widerspreche dem kantonalen Richtplan. Immerhin entfaltet der Richtplan im Baubewilligungsverfahren seine Bindungskraft dort, wo das anwendbare Recht Ermessen einräumt, Interessenabwägungen vorsieht oder mit Hilfe unbestimmter Gesetzesbegriffe Handlungsspielräume gewährt. Aus dem Entscheid des Regierungsrats vom 4. September 2013 i.S. Stadtrat X. gegen den Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt (Abteilung für Baubewilligungen)/Gemeinderats Y. (RRB Nr. 2013-001100).