Die Wiedererwägung, die auf eine nochmalige Überprüfung eines als mangelhaft gehaltenen, in der Regel bereits formell rechtskräftigen Entscheids abzielt, ist in § 39 VRPG geregelt: Gemäss Abs. 1 hat eine Wiedererwägung durch die erstinstanzlich zuständige Behörde zu erfolgen. Dies gilt auch für Rechtsmittelentscheide (vgl. Botschaft des Regierungsrats vom 14. Februar 2007 zur 1. Beratung des Verwaltungsrechtspflegegesetzes, S. 51).