Demgegenüber sind keine wichtigen öffentlichen oder privaten Interessen ersichtlich, welche für eine Geheimhaltung sprechen. Besonders zu betonen ist, dass die Berücksichtigung der Schutzinteressen der aussagepflichtigen Person nicht in die Kompetenz der für die Amtsgeheimnisentbindung zuständigen Behörde fällt. Nach der StPO obliegen diese Entscheide den Strafbehörden; gegen deren Entscheide bestehen besondere Rechtsschutzverfahren. Es kommt hinzu, dass die Interessen derjenigen Person, welche durch das Amtsgeheimnis geschützt werden sollen, geradezu eine Aussage der Lehrerin gebieten. (…) 2013 Verwaltungsrechtspflege 541