2.6 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die im vorinstanzlichen Entscheid angeführten Gründe nicht genügen, um die Lehrerin von A., X.Y., nicht vom Amtsgeheimnis zu entbinden. Mit der Staatsanwaltschaft B. ist von einem sehr gewichtigen Interesse an der Wahrheitsfindung auszugehen: Nur durch eine konsequente Strafverfolgung lässt sich Fällen von häuslicher Gewalt und von Zwangsverheiratungen wirksam begegnen; umgekehrt sind auch Fälle von falscher Anschuldigung konsequent zu ahnden. Demgegenüber sind keine wichtigen öffentlichen oder privaten Interessen ersichtlich, welche für eine Geheimhaltung sprechen.