Aus ihrer Sicht lässt sich die Nichtentbindung vom Amtsgeheimnis deshalb in keiner Weise rechtfertigen 2.5 Nicht zu überzeugen vermag der vorinstanzliche Entscheid auch insoweit, als die Entbindung vom Amtsgeheimnis mit dem angeblich fehlenden Beweiswert einer Zeugenaussage von X.Y. begründet wird. Ob eine Zeugenaussage einen Beweiswert besitzt bzw. welcher Beweiswert ihr zukommt, kann und darf nicht die für eine Amtsgeheimnisentbindung zuständige (Verwaltungs-)behörde beurteilen, sondern ausschliesslich die für das betreffende Verfahren sachzuständige Strafbehörde. Letztlich spricht die vorinstanzliche Argumentation vielmehr für als gegen eine Amtsgeheimnisentbindung: