Im vorliegenden Fall präsentiert sich die Interessenlage nun allerdings so, dass die betroffene Schülerin A. selbst Strafanzeige gegenüber ihrem Vater erhoben hat und sich dabei zum Beweis ihrer Schilderungen auf ihre Gespräche mit ihrer Lehrerin X.Y. berufen hat. Es ist daher offenkundig, dass genau diejenige Person, deren Privatsphäre durch das Amtsgeheimnis geschützt werden soll, ein eminentes Interesse an einer Aussage von X.Y. hat. Aus ihrer Sicht lässt sich die Nichtentbindung vom Amtsgeheimnis deshalb in keiner Weise rechtfertigen