Vielmehr wird sowohl in der vorinstanzlichen Stellungnahme zur Beschwerde als auch in der Vernehmlassung von X.Y. zu Recht darauf hingewiesen, dass das Amtsgeheimnis insbesondere auch die Privatsphäre derjenigen Personen schützt, die sich einer zur Amtsverschwiegenheit verpflichteten Person anvertrauen. Deren Interessen sind daher in jedem Fall mitzuberücksichtigen. Im vorliegenden Fall präsentiert sich die Interessenlage nun allerdings so, dass die betroffene Schülerin A. selbst Strafanzeige gegenüber ihrem Vater erhoben hat und sich dabei zum Beweis ihrer Schilderungen auf ihre Gespräche mit ihrer Lehrerin X.Y. berufen hat.