wenn der Lehrperson Hilfestellung bei der Beantragung von Schutzmassnahmen nach Art. 149 StPO angeboten bzw. geleistet würde. 2.4 Das vorstehend Gesagte bedeutet nun allerdings nicht, dass bei der vorzunehmenden Interessenabwägung nur öffentliche Interessen zu gewichten wären und jegliches private Interesse ausser Acht gelassen werden müsste. Vielmehr wird sowohl in der vorinstanzlichen Stellungnahme zur Beschwerde als auch in der Vernehmlassung von X.Y. zu Recht darauf hingewiesen, dass das Amtsgeheimnis insbesondere auch die Privatsphäre derjenigen Personen schützt, die sich einer zur Amtsverschwiegenheit verpflichteten Person anvertrauen.