Dieselben Pflichten haben denn auch die privatrechtlichen Arbeitgeber gegenüber ihren Angestellten (vgl. Art. 328 Abs. 2 OR), ohne dass sie deswegen diese von der "allgemeinen Bürgerpflicht" zur Zeugenaussage befreien könnten. Im Übrigen würde der personalrechtlichen Fürsorgepflicht bereits damit Genüge getan, 538 Verwaltungsbehörden 2013