Es wäre nicht nachvollziehbar, wenn der Staat von Beamtinnen und Beamten weniger verlangen würde als von der übrigen Bevölkerung, obwohl die Interessenlage bzw. das Schutzbedürfnis als Zeugin oder Zeuge gleich gelagert ist. Nichts am eben Gesagten ändert auch die personalrechtliche Pflicht des Arbeitgebers und der für diesen handelnden Stellen, die zum Schutze von Leben, Gesundheit und persönlicher Integrität der Lehrpersonen erforderlichen Massnahmen zu treffen (vgl. § 16 des Gesetzes über die Anstellung von Lehrpersonen [GAL] vom 17. Dezember 2002). Dieselben Pflichten haben denn auch die privatrechtlichen Arbeitgeber gegenüber ihren Angestellten (vgl. Art.