Einerseits statuieren die genannten Bestimmungen der StPO in Fällen der vorliegenden Art eine andere Zuständigkeit für den Entscheid über Zeugenverweigerungsrecht. Andererseits käme es ansonsten zu einer von der Strafprozessordnung nicht vorgesehenen Privilegierung von Beamtinnen und Beamten gegenüber den "gewöhnlichen" Zeuginnen und Zeugen. Es wäre nicht nachvollziehbar, wenn der Staat von Beamtinnen und Beamten weniger verlangen würde als von der übrigen Bevölkerung, obwohl die Interessenlage bzw. das Schutzbedürfnis als Zeugin oder Zeuge gleich gelagert ist.