die betreffende Person das Zeugnis verweigern (Art. 169 Abs. 3 StPO). Über die Zulässigkeit der Zeugnisverweigerung entscheidet im Vorverfahren die einvernehmende Behörde und nach der Anklageerhebung das Gericht, wobei die Zeugin oder der Zeuge sofort nach der Eröffnung des Entscheids die Beurteilung durch die Beschwerdeinstanz verlangen kann; bis zum Vorliegen des Beschwerdeentscheids besteht das Zeugnisverweigerungsrecht in jedem Falle fort (Art. 174 StPO).