Dieser Schutzanspruch steht allerdings allen Personen zu, die als Zeugin oder Zeuge in einem Strafverfahren auszusagen haben, ganz gleichgültig, ob sie eine amtliche Funktion wahrnehmen oder nicht. Besteht ein Grund zur Annahme, eine Zeugin oder Zeuge setze sich einer erheblichen Gefahr für Leib und Leben oder einem andern schweren Nachteil aus, so hat die Verfahrensleitung – d.h. in der Strafuntersuchung die Staatsanwaltschaft und nach der Anklageerhebung das mit der Sache befasste Gericht – auf Gesuch hin oder von Amtes wegen die notwendigen Schutzmassnahmen zu treffen (Art. 149 StPO).