bei einer Befreiung vom Amtsgeheimnis sei diese Vertrauensstellung künftig nicht mehr gewährleistet. 2.3 Es steht ausser Frage, dass dem Schutz von Zeuginnen und Zeugen ein hoher Stellenwert einzuräumen ist und der Staat das ihm Mögliche vorzukehren hat, damit Personen wegen ihrer Aussage im Rahmen einer Strafuntersuchung oder einem Strafprozess nicht zu Schaden kommen; letztlich ist dies nichts anderes als die Kehrseite der vom Staat statuierten "allgemeinen Bürgerpflicht" zur Zeugenaussage.