Es gehe denn auch nicht einfach um diffuse Ängste; immerhin handle es sich bei den untersuchten Delikten um Drohung, Nötigung und Körperverletzung. Auch wenn die Aufklärung dieser Delikte für das Opfer wichtig sei, dürfe dies doch nicht schwerer gewichtet werden als ihre (d.h. X.Y.'s) körperliche Integrität. Zu berücksichtigen sei des Weiteren, dass sich betroffene Opfer oftmals nur deswegen ihren Lehrpersonen anvertrauen würden, weil diese zur Verschwiegenheit verpflichtet seien; bei einer Befreiung vom Amtsgeheimnis sei diese Vertrauensstellung künftig nicht mehr gewährleistet.