ter Androhung von Strafe zur Aussage in einem Strafverfahren gezwungen zu werden, davor hüten, ihren Schülerinnen und Schülern nur schon zuzuhören. X.Y. schliesst sich in ihrer Stellungnahme zur Beschwerde der Auffassung des Departements Bildung, Kultur und Sport an. Es sei offensichtlich, dass eine Gefahr nicht nur vom Beschuldigten selbst, sondern auch von seinem Umfeld ausgehe. Dies ergebe sich schon aus dem Umstand, dass auch das Opfer sich in eine geheime und geschützte Umgebung habe flüchten müssen, obwohl ihr Vater sich in Untersuchungshaft befinde. Es gehe denn auch nicht einfach um diffuse Ängste;