Die Staatsanwaltschaft habe es verpasst, X.Y. eine in der Strafprozessordnung vorgesehene Schutzmassnahme (z.B. Zusicherung der Anonymität oder Geheimhaltung der Personalien) zuzusichern; daher bleibe die Nichtentbindung vom Amtsgeheimnis die einzige Möglichkeit, die privaten Interessen der Lehrperson auf Schutz von Leib und Leben und das öffentliche Interesse an einem geordneten Schulbetrieb zu schützen. Zu verhindern sei insbesondere, das sich Lehrpersonen, die oftmals ein besonderes Vertrauen ihrer Schülerinnen und Schüler genössen, wegen der Möglichkeit, un- 536 Verwaltungsbehörden 2013