folglich dürften auch die privaten Interessen der Lehrperson auf Schutz von Gesundheit und Leben berücksichtigt werden. Die Angst von X.Y. sei denn auch durchaus nachvollziehbar, zumal Racheakte nicht nur durch den inhaftierten Beschuldigten, sondern auch durch Verwandte oder beauftragte Dritte bzw. auch noch Jahre später verübt werden könnten. Die Staatsanwaltschaft habe es verpasst, X.Y. eine in der Strafprozessordnung vorgesehene Schutzmassnahme (z.B. Zusicherung der Anonymität oder Geheimhaltung der Personalien) zuzusichern;