für die Beurteilung der Gefährdungslage von Personen, die dem Amtsgeheimnis unterstehen, seien nicht deren vorgesetzte Behörde, sondern vielmehr die Strafuntersu- chungs- bzw. strafrichterlichen Behörden zuständig. In seiner Vernehmlassung zur Beschwerde macht demgegenüber das Departement Bildung, Kultur und Sport geltend, dass das Bundesrecht offen lasse, worin das Geheimhaltungsinteresse bestehe, welches gegen das Interesse an der Wahrheitsfindung abzuwägen sei; folglich dürften auch die privaten Interessen der Lehrperson auf Schutz von Gesundheit und Leben berücksichtigt werden.