ihre Aussagen könnten vielmehr wichtige Hinweise für die Glaubwürdigkeit der Tochter liefern. Die Staatsanwaltschaft Brugg–Zurzach vertritt sodann die Auffassung, dass eine vorgesetzte Behörde nicht befugt sei, zum Schutz einer Beamtin oder eines Beamten eine Befreiung vom Amtsgeheimnis zu verweigern; für die Beurteilung der Gefährdungslage von Personen, die dem Amtsgeheimnis unterstehen, seien nicht deren vorgesetzte Behörde, sondern vielmehr die Strafuntersu- chungs- bzw. strafrichterlichen Behörden zuständig.