dies werde aber die Tochter, die ja ihren Vater angezeigt habe, auch gegenüber der Polizei und der Staatsanwaltschaft dargelegt haben, sodass aus der Zeugenaussage keine neuen Erkenntnisse zu erwarten seien. Die Staatsanwaltschaft B. kritisiert in ihrer Beschwerde, diese Nichtbefreiung vom Amtsgeheimnis stütze sich allein auf diffuse Ängste einer nicht aussagewilligen Person; für eine unmittelbare und konkrete Gefährdung von X.Y. oder anderer Drittpersonen beständen jedoch keinerlei Anzeichen. Zudem treffe nicht zu, dass X.Y. keine Aussagen zu eigenen Wahrnehmungen machen könne; ihre Aussagen könnten vielmehr wichtige Hinweise für die Glaubwürdigkeit der Tochter liefern.