Die von X.Y. geäusserte Angst sei angesichts der dem Beschuldigten zur Last gelegten Tatbestände Drohung, Nötigung und Körperverletzung nachvollziehbar. Die Interessen des Schutzes der Lehrperson und des geordneten Schulbetriebs würden vorliegend das Interesse an der Aufklärung einer Straftat umso mehr überwiegen, als X.Y. nicht in der Lage sei, irgendwelche eigenen Wahrnehmungen zu äussern, sondern lediglich das aussagen könne, was ihr die Tochter des Beschuldigten anvertraut habe; genau 2013 Personalrecht 535