Das Departement Bildung, Kultur und Sport hat seinen abweisenden Entscheid im Wesentlichen mit dem Schutz der Lehrperson vor möglichen Repressionen durch den Beschuldigten bzw. dessen Familie begründet; eine Beeinträchtigung von Leben, Gesundheit und persönlicher Integrität einer Lehrperson wirke sich denn auch auf den Schulbetrieb aus. Die von X.Y. geäusserte Angst sei angesichts der dem Beschuldigten zur Last gelegten Tatbestände Drohung, Nötigung und Körperverletzung nachvollziehbar.