Das kantonale Recht regelt die Entbindung vom Amtsgeheimnis für die Lehrpersonen explizit in § 27 VALL. Von Interesse für das vorliegende Verfahren ist insbesondere Abs. 3 dieser Norm; danach darf die Ermächtigung zur Äusserung verweigert werden, wenn wichtige Interessen des Kantons, der Gemeinden oder Gemeindeverbände es verlangen oder wenn die Ermächtigung den Schulbetrieb wesentlich beeinträchtigen würde. 2.2 Das Departement Bildung, Kultur und Sport hat seinen abweisenden Entscheid im Wesentlichen mit dem Schutz der Lehrperson vor möglichen Repressionen durch den Beschuldigten bzw. dessen Familie begründet;