110 Abs. 3 StGB – wozu auch Lehrpersonen zählen – sowie Mitglieder von Behörden können das Zeugnis über Geheimnisse verweigern, die ihnen in ihrer amtlichen Eigenschaft anvertraut worden sind oder die sie bei der Ausübung ihres Amtes wahrgenommen haben (Abs. 1). Die Aussagepflicht lebt aber wieder auf, wenn die betreffenden Personen von ihrer vorgesetzten Behörde zur Aussage schriftlich ermächtigt worden sind (Abs. 2). Diese Ermächtigung ist zu erteilen, wenn das Interesse an der Wahrheitsfindung das Geheimhaltungsinteresse überwiegt (Abs. 3). Das kantonale Recht regelt die Entbindung vom Amtsgeheimnis für die Lehrpersonen explizit in § 27 VALL.