statuierten Zeugnisverweigerungsgründen zum eigenen (d.h. des Zeugen) Schutz oder zum Schutz nahe stehender Personen sowie den in den Art. 171 bis 173 StPO erwähnten Zeugnisverweigerungsgründen aufgrund einer bestimmten beruflichen Tätigkeit nennt Art. 170 StPO den Zeugnisverweigerungsgrund des Amtsgeheimnisses: Beamtinnen und Beamte im Sinne von Art. 110 Abs. 3 StGB – wozu auch Lehrpersonen zählen – sowie Mitglieder von Behörden können das Zeugnis über Geheimnisse verweigern, die ihnen in ihrer amtlichen Eigenschaft anvertraut worden sind oder die sie bei der Ausübung ihres Amtes wahrgenommen haben (Abs. 1).