2.1 Gemäss Art. 163 StPO ist jede zeugnisfähige – d.h. mehr als 15 Jahre alte und hinsichtlich des Einvernahmegegenstands urteilsfähige – Person zum wahrheitsgemässen Zeugnis verpflichtet. Diese sog. Zeugnispflicht beinhaltet nicht nur eine Wahrheitspflicht, sondern auch eine Erscheinenspflicht sowie eine Aussagepflicht (vgl. Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [nachstehend: Kommentar StPO], herausgegeben von Andreas Donatsch/Thomas Hansjakob/Viktor Lieber, Zürich 2010, N. 9 ff. zu Art. 163). Die Aussagepflicht besteht allerdings nur insoweit, als der betreffenden Person kein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht. Neben den in Art.