Auch wenn die Voraussetzungen für die Bewilligung einer Bodenverbesserung ursprünglich vorhanden gewesen wären, was offen gelassen werden kann, ist die durch den Beschwerdeführer vorgenommene Geländeveränderung auf Parzelle Y auf Gemeindegebiet U. aufgrund der unsachgemässen Ausführung der Aufschüttung mit falschem Material nachträglich nicht bewilligungsfähig. 3. Verhältnismässigkeit des Rückbaus (…) 3.2 (…)