gen und andere Strukturveränderungen des Bodens vermieden werden, welche die Bodenfruchtbarkeit langfristig gefährden. Auf den in den Akten vorhandenen Fotos ist zu sehen, dass das gelieferte Bodenmaterial in Haufen auf der Parzelle des Beschwerdeführers abgeladen worden war. Die breiten und tiefen Fahrspuren lassen darauf schliessen, dass das Material anschliessend von den Haufen mit einem schweren Pneufahrzeug direkt auf den Oberboden der Parzelle verteilt wurde. Diese Vorgehensweise widerspricht den Vorgaben von Art. 6 und 7 VBBo fundamental.