7 Abs. 1 lit. a VBBo ausgehobener Boden wieder als Boden verwendet (z. B. für Rekultivierungen oder Terrainveränderungen), so muss er so aufgebracht werden, dass die Fruchtbarkeit des vorhandenen und die des aufgebrachten Bodens durch physikalische Belastungen höchstens kurzfristig beeinträchtigt werden. Gestützt auf Art. 6 Abs. 1 VBBo muss, wer Anlagen erstellt oder den Boden bewirtschaftet, unter Berücksichtigung der physikalischen Eigenschaften und der Feuchtigkeit des Bodens, Fahrzeuge, Maschinen und Geräte so auswählen und einsetzen, dass Verdichtun- 2013 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 461