Die Vertreter aller involvierten kantonalen Fachbehörden waren sich anlässlich der Verhandlung vom 11. Dezember 2012 denn auch über die mangelhafte Qualität des für die Terrainveränderung verwendeten Materials einig. Für den Regierungsrat besteht unter den gesamten Umständen kein Anlass, das Kurzgutachten der T. AG und die Beurteilung der Sachlage durch die Fachabteilungen des Kantons in Zweifel zu ziehen. 2.3 Wird gemäss Art. 7 Abs. 1 lit.