Sowohl die AfB wie auch die Abteilung für Umwelt (AfU) anerkennen im Grundsatz die Vereinbarkeit einer Bodenverbesserung mit Art. 1 USG und der VBBo bei "anthropogen", d.h., durch menschliche Eingriffe gestörten Bodenverhältnissen. Beide Abteilungen vertreten jedoch die Ansicht, es könne nach der durch den Beschwerdeführer vorgenommenen Terrainveränderung nicht mehr festgestellt werden, ob der Boden der fraglichen Parzelle vor der Aufschüttung anthropogen verändert war. Aus umweltschutzrechtlicher Sicht sei eine Bodenverbesserung im Nachhinein nicht mehr möglich und die Geländeveränderung sei deshalb nicht bewilligungsfähig.